2009 kommen neue Gesetze auf die Betreiber von Internetseiten zu. Wir listen Ihnen hier einmal drei interessante Neuerungen auf:
Novellierte Verpackungsverordnung - bis zu 50.000 Euro Bußgeld
Ab dem 01.01.2009 gilt in Deutschland eine neue Verpackungsverordnung. Diese beinhaltet eine Registrierungspflicht für alle Verpackungen, die an den Endkunden versendet werden.
Das bedeutet, dass jede Verpackung mit dem Siegel eines entsprechenden Entsorgungsunternehmens gekennzeichnet sein muss. Dabei ist es zwar unerheblich, wer die Registrierung vorgenommen hat, beim Versand von unregistrierten Verpackungen drohen allerdings Abmahnungen und Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Folgende Entsorgungsunternehmen sind in Deutschland offiziell als Entsorger zugelassen:
Keine Telefonnummer mehr im Impressum notwendig
Am 16.10.08 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Website-Betreiber ihre Telefonnummer nicht im Impressum angeben müssen. Eine elektronisches Kontaktformular ist demnach ausreichend, damit sich der Kunde mit dem Betreiber in Verbindung setzen kann. Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, dass Anfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden. Die deutschen Gerichte haben dieses Thema derzeit allerdings noch nicht einheitlich beschlossen.
Auf der sicheren Seite sind Sie daher nur, wenn Sie weiterhin eine Telefonnummer im Impressum angeben.
Speicherpflicht für Webseitenbetreiber
Seit Ende 2008 ist die neue "Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (DNB)" in Kraft getreten.
In § 7 dieser Verordnung heißt es:
"Unkörperliche Merkmale (Netzpublikationen) sind in marktüblicher Ausführung [...] abzuliefern."
Mit Netzpublikationen sind hierbei unter anderem Internetseiten gemeint.
Dennoch gibt es für Webseitenbetreiber derzeit keinen übertriebenen Handlungsbedarf:
- Die DNB hat bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine genaueren Angaben zur Realisierung der Datenspeicherung gemacht (so ist zum Beispiel noch immer nicht definiert, in welchen Intervallen die Datenspeicherung stattfinden muss)
- Firmenpräsentationen, die lediglich ihre vertrieblichen Waren oder Dienstleistungen darstellen bleiben von der neuen Regel ebenso verschont, wie private Homepages.
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